Die Rechtslage seit 1.September 2009
Die Patientenverfügung ist eine von einer einwilligungsfähigen und volljährigen Person errichtete schriftliche Verfügung für den Fall der späteren Einwilligungsunfähigkeit (BGB §1901a, Abs. 1).
Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
Eine Patientenverfügung ist um so verbindlicher, je zeitnaher und konkret krankheitsbezogener sie formuliert wird. Deshalb ist es empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung in bestimmten - vom Gesetz nicht vorgeschriebenen - Zeitabständen zu überprüfen und zu aktualisieren. Ein Gespräch mit dem Arzt Ihres Vertrauens ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zweckmäßig.
Handelt ein Bevollmächtigter oder Betreuer für den einwilligungsunfähigen Patienten, muss er den Willen des Patienten gegenüber Arzt, Pflegepersonal und Einrichtung durchsetzen.
Gibt es keine schriftliche Patientenverfügung oder trifft sie auf die aktuelle Behandlungssituation nicht zu, sind die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille des Patienten anhand konkreter Anhaltspunkte festzustellen (BGB §1901a Abs.2).
Wir helfen Ihnen gerne bei der Erstellung einer Patientenverfügung.
Patientenverfügungs-Formulare erhalten Sie bei uns.
Auf der hier abrufbaren Seite finden Sie ganz unten ein Muster für eine
► Geldbeutel-Infokarte
(PDF-Datei - ausfüllen - ausschneiden - in den Geldbeutel stecken),
mit der Sie im Falle eines Falles Dritten anzeigen können, ob und wo Sie eine Patientenverfügung hinterlegt haben.
► zurück zur Übersicht